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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Frans Nooren B.V. Hinterlegt am 4. September 2007 bei der Industrie- und Handelskammer in Groningen unter der Nummer 02326262.

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
 
Verwender:            Frans Nooren B.V., der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
Vertragspartei:       der Vertragspartner des Verwenders;
Vertrag:                  der zwischen dem Verwender und der Vertragspartei geschlossene Vertrag;
Leistung:               alle zwischen dem Verwender und der Vertragspartei vereinbarten Arbeiten und die vom Verwender zur Erfüllung der Leistung gelieferten Materialien und Mittel;
 
Artikel 2 – Allgemeine Bestimmungen/Geltungsbereich
 
2.1       Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (Preis-)Angebote und alle zwischen dem Verwender und einer Vertragspartei geschlossenen Verträge über die Ausführung von Arbeiten bzw. die Erbringung von Leistungen durch den Verwender, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren.
2.2       Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle mit dem Verwender                     geschlossenen Verträge, zu deren Erfüllung der Verwender die Leistungen Dritter in Anspruch nimmt.
2.3       Die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartei wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn diese im Rahmen eines früheren Rechtsgeschäfts anerkannt wurden, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbaren. Die Vertragspartei kann aufgrund etwaiger von ihr angewandter Allgemeiner Geschäftsbedingungen demnach auch keinen einzigen Rechtsanspruch gegenüber dem Verwender geltend machen.
2.4       Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders sind in jedem Fall maßgebend.
2.5       Die Vertragspartei hat die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Verträge mit dem Verwender anzuerkennen.
 
Artikel 3 – (Preis-)Angebote und Verträge
 
3.1       Jegliche Angebote des Verwenders sind unverbindlich und, sofern nicht anders vereinbart, 30 Tage ab Zustellung des Angebots gültig.
3.2       Wenn die Vertragspartei dem Verwender Daten, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen bzw. sonstige Informationen zur Verfügung stellt, darf der Verwender von deren Richtigkeit ausgehen und sein Angebot darauf basieren.
3.3       Verträge, bei denen der Verwender als Vertragspartei auftritt, gelten als geschlossen:
a. nach Unterzeichnung eines entsprechenden Vertrags durch beide Parteien und zwar ab dem Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien; bzw.
b. nach Erhalt und Genehmigung der schriftlichen Annahme eines vom Verwender unterbreiteten Angebots durch die Vertragspartei; bzw.
c.   für den Fall, dass die Vertragspartei das Angebot unter Vorbehalten oder Änderungen annimmt, erst   
      dann, wenn der Verwender der Vertragspartei schriftlich mitgeteilt hat, mit diesen Vorbehalten oder  
      Änderungen einverstanden zu sein;
3.4       Jeder mit dem Verwender geschlossene Vertrag enthält als aufschiebende Bedingung, dass die Vertragspartei über eine ausreichende Kreditwürdigkeit zur Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen verfügen muss, deren Beurteilung ausschließlich im Ermessen des Verwenders liegt.
3.5       Die in den (Preis-)Angeboten genannten Preise verstehen sich in Euro einschließlich Umsatzsteuer, Aus- und Einfuhrzöllen sowie sonstiger - wie auch immer bezeichneter - Steuern, Abgaben, Gebühren und Verpackungskosten und gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk.
3.6       Nimmt die Vertragspartei das Angebot nicht an, so ist der Verwender berechtigt, die Kosten für die Erstellung des Angebots demjenigen in Rechnung zu stellen, auf dessen Wunsch er das Angebot unterbreitet hat.
 
Artikel 4 – Erfüllung des Vertrags
 
4.1       Der Verwender verpflichtet sich, den Vertrag nach besten Wissen und Können und entsprechend den fachlichen Anforderungen zu erfüllen.
4.2       Sofern dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich ist, hat der Verwender das Recht, Arbeiten von Dritten ausführen zu lassen.
4.3       Die Vertragspartei verpflichtet sich, dem Verwender rechtzeitig alle Informationen bzw. Genehmigungen zu verschaffen, die der Verwender zur Erfüllung des Vertrags für erforderlich erachtet bzw. von denen die Vertragspartei berechtigterweise wissen oder annehmen sollte, dass sie für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind. Wenn dem Verwender die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Informationen bzw. Genehmigungen nicht rechtzeitig verschafft werden, hat der Verwender das Recht, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen bzw. der Vertragspartei die sich durch die Verzögerung ergebenden Mehrkosten nach den üblichen Tarifsätzen in Rechnung zu stellen.
4.4       Der Verwender übernimmt keine Haftung für wie auch immer bezeichnete Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Verwender von unrichtigen bzw. unvollständigen, von der Vertragspartei erteilten Informationen ausgegangen ist, es sei denn, dass diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für den Verwender erkennbar war.
4.5       Wenn sich der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten aus von der Vertragspartei zu vertretenden Gründen verzögert, hat die Vertragspartei den Verwender für die dadurch entstehenden Kosten und Schäden zu entschädigen.
4.6       Die Vertragspartei hat dafür zu sorgen, dass der Verwender rechtzeitig über Folgendes verfügen kann:
            -       das Gebäude, in bzw. an dem die Arbeiten auszuführen sind;
            -       ausreichend Platz für die Anlieferung, Lagerung und den Abtransport von Materialien und                                                                     Hilfsmitteln;
            -       Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, Beleuchtung, Heizung, Gas, Pressluft und                                                           Wasser;
            -       Zeichnungen über die Lage von Kabeln, Rohren und Leitungen;
4.7       Die Vertragspartei trägt die Kosten für die Versorgung mit Strom, Gas, Wasser und dergleichen.
4.8       Die Vertragspartei hat dem Verwender auf dessen Wunsch kostenlos einen Raum für die Lagerung von Materialien zur Verfügung zu stellen.
4.9       Die Vertragspartei haftet für sämtliche Schäden durch Verlust, Diebstahl, Brand oder Beschädigung von Werkzeugen, Materialien oder anderen Ausrüstungen des Verwenders, die sich am Ort, an dem die Leistung erbracht wird, befinden.
4.10     Die Vertragspartei stellt den Verwender von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die diesen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags entstehen und von der Vertragspartei zu vertreten sind, frei.
 
Artikel 5 – Lieferung, Fertigstellung
 
5.1       Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung der Materialien an dem Ort, an dem die Leistung vom Verwender erbracht wird.
5.2       Die Vertragspartei ist verpflichtet, die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verwender oder durch Dritte bzw. zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Bereitstellung der Ware entgegenzunehmen.
5.3       Wenn die Vertragspartei die Entgegennahme der Ware verweigert oder es verabsäumt, dem Verwender für die Lieferung erforderliche Informationen oder Anweisungen zu erteilen, ist der Verwender berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr der Vertragspartei zu lagern.
5.4       Wenn der Verwender im Rahmen der Erfüllung des Vertrags Informationen von der Vertragspartei benötigt, beginnt die Lieferfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragspartei dem Verwender die benötigten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
5.5       Etwaige vom Verwender angegebene Fertigstellungs- oder Lieferfristen gelten nur annähernd. Eine vom Verwender angegebene Fertigstellungs- oder Lieferfrist ist in keinem Fall als verbindliche Frist zu betrachten.
5.6       Der Verwender ist berechtigt, die Leistung in Teilen zu erbringen, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wird oder die Teilfertigstellung keinen selbstständigen Wert hat. Der Verwender ist berechtigt, Teilfertigstellungen gesondert in Rechnung zu stellen.
5.7       Bei eventueller Mehrleistung verschiebt sich die Fertigstellungsfrist automatisch um den für die Erbringung der Mehrleistung erforderlichen Zeitraum. Wenn die Mehrleistung nicht eingeplant werden kann, werden die betreffenden Arbeiten erst dann ausgeführt, wenn dies die Planung des Verwenders zulässt.
5.8       Bei widrigen Witterungsbedingungen verschiebt sich die Fertigstellungsfrist um die Dauer des                     Arbeitsstillstands.
5.9       Bei einer Überschreitung der Fertigstellungs- oder Lieferfrist steht der Vertragspartei daher, ungeachtet der Ursache für die Verzögerung, kein Recht auf Schadensersatz, Auflösung des Vertrags oder Nichterfüllung etwaiger Verpflichtungen, die sich für sie aus diesem oder irgendeinem damit zusammenhängenden Vertrag ergeben, zu. Bei einer Überschreitung der Fertigstellungs- oder Lieferfrist hat der Verwender mit der Vertragspartei Rücksprache bezüglich der Erfüllung des Vertrags zu halten. Wenn diese Rücksprache zu keinem für beide Parteien zufrieden stellenden Ergebnis führt, hat die Vertragspartei das Recht, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten, jedoch erst, nachdem sie dem Verwender schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist. In diesem Fall ist der Verwender zu keiner Schadensersatzleistung verpflichtet.

 

Artikel 6 – Prüfung, Mängelrügen
 
6.1       Die Vertragspartei ist verpflichtet, die fertiggestellte Leistung bzw. die gelieferte Ware zum Zeitpunkt der Fertigstellung bzw. Lieferung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Dabei hat die Vertragspartei zu überprüfen, ob die erbrachte Leistung bzw. die gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Qualität und Quantität den vertragsgemäßen Anforderungen oder zumindest den im normalen Geschäftsverkehr üblichen Anforderungen entspricht.
6.2       Die Vorabnahme bzw. die Prüfung erfolgt im Beisein des Verwenders und dient dazu festzustellen, ob der Verwender seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
6.3       Etwaige sichtbare Mängel sind dem Verwender innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Fertigstellung bzw. Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls erlöschen alle Ansprüche, die die Vertragspartei gegenüber dem Verwender geltend machen kann. Verborgene Mängel sind dem Verwender innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach ihrer Feststellung, jedoch spätestens sechs (6) Monate nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls erlöschen ebenfalls alle Ansprüche, die die Vertragspartei gegenüber dem Verwender geltend machen kann.
6.4       Dem Verwender muss die Möglichkeit eingeräumt werden, eingereichte Mängelrügen zu überprüfen.
6.5       Wenn die Mängelrüge fristgerecht eingereicht wird und nach dem Ermessen des Verwenders begründet ist, verpflichtet sich der Verwender, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern bzw. die gelieferte Ware zu ersetzen. Die Vertragspartei ist jedoch weiterhin verpflichtet, die bereits erbrachte Leistung bzw. die bereits gelieferte Ware zu bezahlen.
6.6       Wenn die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt oder die Vertragspartei die vom Verwender erbrachte Leistung bereits genutzt hat, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.
6.7       Wenn eine nachträgliche Erbringung der vereinbarten Leistung nicht mehr möglich bzw. nicht mehr sinnvoll ist, haftet der Verwender nur im Rahmen der in Artikel 15 genannten Bestimmungen.
 
Artikel 7 – Proben und Modelle
 
7.1       Werden der Vertragspartei Proben, Modelle oder Abbildungen gezeigt oder zur Verfügung gestellt, so sind diese lediglich als Veranschaulichung zu betrachten, ohne dass das betreffende Objekt diesen zu entsprechen hat, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
7.2       Wenn im Vertrag die Fläche oder andere Abmessungen und Angaben genannt werden, so sind diese ebenfalls lediglich als Veranschaulichung zu betrachten, es sei denn, dass sie für die auszuführenden Arbeiten wesentlich sind. Flächen werden in ganzen Quadratmetern angegeben. Aussparungen sind in der Flächenangabe enthalten, werden aber nicht berechnet.
7.3       Die in Katalogen oder Angeboten genannten Zahlen, Maße, Gewichte oder Spezifikationen dienen nur zur Veranschaulichung, ohne dass das betreffende Objekt diesen zu entsprechen hat, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Reklamationen wegen Druckfehler sind ausgeschlossen.
 
Artikel 8 – Vergütungen, Preis und Kosten
 
8.1       Der Verwender ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine Vorauszahlung in Höhe von 40% des Angebotspreises zu verlangen.
8.2       Auch wenn der Verwender mit der Vertragspartei einen Fixpreis vereinbart hat, ist der Verwender in den nachstehend genannten Fällen zu einer Preiserhöhung berechtigt.
8.3       Wenn kein Fixpreis vereinbart wird, wird der Preis nach den tatsächlich abgeleisteten vollen oder angefangenen Stunden berechnet. Der Preis der Ware wird anhand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisliste des Verwenders bestimmt. Der Stundensatz richtet sich nach den üblichen, für den Ausführungszeitraum der Arbeiten geltenden Stundensätzen des Verwenders, sofern kein anderer Stundensatz vereinbart wird.
8.4       Der Verwender ist zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn es nach Vertragsabschluss zu Preisänderungen bei u. a. Grundstoffen, Transportkosten, Einfuhrzöllen, Sozialabgaben, Steuern, Abgaben und Löhnen sowie Wechselkursen kommt. Wenn die Preiserhöhung mehr als 10% des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises beträgt, hat die Vertragspartei das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
 
Artikel 9 – Änderung des Vertrags
 
9.1       Wenn sich während der Erfüllung des Vertrags herausstellt, dass für eine ordnungsgemäße Erfüllung eine Änderung oder Ergänzung des Leistungsumfangs erforderlich ist, ist der Vertrag von den Parteien rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen entsprechend anzupassen.
9.2       Wenn der Verwender für eine Änderung oder Ergänzung des Vertrags neue Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen benötigt, hat der Verwender das Recht, der Vertragspartei die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen.
9.3       Wenn ein Fixpreis vereinbart wurde, hat der Verwender anzugeben, inwieweit die Änderung oder Ergänzung des Vertrags zu einer Überschreitung des Fixpreises führt. Leistungen, die zu einer Überschreitung des vereinbarten Fixpreises führen, gelten als Mehrleistung. Die zu berechnende Mehrleistung wird anhand der zum Zeitpunkt der Erbringung der Mehrleistung geltenden Preise berechnet.
 
Artikel 10 – Zahlungsbedingungen
 
10.1     Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung auf ein vom Verwender anzugebendes Konto in der auf der Rechnung ausgewiesenen Währung zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe des Rechnungsbetrags bewirken keinen Zahlungsaufschub.
Etwaige Einwände gegen die Rechnung sind dem Verwender innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich mitzuteilen.
10.2     Wenn die Vertragspartei den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen bezahlt, ist sie von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall ist die Vertragspartei zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 1% des Rechnungsbetrags für jeden ganzen oder angefangenen Monat verpflichtet, es sei denn, dass der gesetzliche Zinssatz bzw. der gesetzliche Handelszinssatz höher ist. In diesem Fall gilt der jeweils höhere Zinssatz. Zinsen für den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Vertragspartei in Verzug befindet, bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags berechnet.
10.3     Bei Liquidation, (Antrag auf) Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Schuldensanierung im Sinne des niederländischen Gesetzes über die Schuldensanierung natürlicher Personen (Wet Schuldsanering Natuurlijke Personen), (vorläufigem) Zahlungsaufschub oder Pfändung von Ware der Vertragspartei werden die Forderungen des Verwenders gegen die Vertragspartei sofort fällig.
10.4      Geleistete Zahlungen dienen in erster Linie zur Begleichung der Kosten, danach zur Begleichung fälliger                        
            Zinsen und zuletzt zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen.
10.5      Die Zahlung hat ohne Skonto oder Aufrechnung zu erfolgen.
 
Artikel 11 – Inkassokosten
 
11.1     Wenn die Vertragspartei mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Eintreibung der Forderung zu ihren Lasten. Bei Geldforderungen ist die Vertragspartei in jedem Fall zur Zahlung der Inkassokosten verpflichtet. Die Inkassokosten werden gemäß dem von der niederländischen Anwaltskammer empfohlenen Inkassotarif berechnet und auf einen Mindestbetrag von € 350,- festgesetzt. 
11.2     Sind dem Verwender höhere Kosten entstanden, die billigerweise erforderlich waren, so hat die Vertragspartei dem Verwender auch diese Kosten zu erstatten. Etwaige angemessene Gerichts- und Vollstreckungskosten gehen ebenfalls zu Lasten der Vertragspartei.
 
Artikel 12 – Garantie
 
12.1     Eine Garantie auf die erbrachte Leistung wird nur dann gewährt, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
12.2     Die Garantie auf die erbrachte Leistung erstreckt sich auf die Behandlung, Imprägnierung und Abdichtung von Wänden, Fußböden und Wegen als Schutz gegen das Eindringen von Flüssigkeiten. Nur für vom Verwender bearbeitete Teile gilt eine Wasserdichtigkeitsgarantie von 6 Monaten.
12.3     Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, eine unsachgemäße Verwendung, eine nicht durchgeführte oder fehlerhafte Wartung, Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch die Vertragspartei oder Dritte zurückzuführen sind. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen ist gelieferte Ware, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu war.
12.4     Im Rahmen der gewährten Garantie hat die Vertragspartei lediglich Anspruch auf Nachbesserung der erbrachten Leistung.
12.5     Solange die Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, kann sie keinen Anspruch auf diese Garantieleistung erheben.
12.6      Die Vertragspartei hat dem Verwender in jedem Fall die Möglichkeit zu geben, etwaige Mängel zu beheben.

 

Artikel 13 – Aussetzung und Auflösung des Vertrags
 
13.1   Der Verwender ist berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, wenn:
-          die Vertragspartei ihren sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht      oder nicht vollständig nachkommt;
-           dem Verwender nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die den berechtigten Verdacht entstehen lassen, dass die Vertragspartei ihren sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommen wird; Bei einem berechtigten Verdacht, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nur teilweise oder nicht ordnungsgemäß nachkommen wird, kann der Verwender die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nur insofern aussetzen, als die Leistungsstörung dies rechtfertigt;
-           die Vertragspartei bei Vertragsabschluss zur Erbringung einer Sicherheitsleistung für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgefordert wurde und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder unzureichend ist. Sobald die Sicherheit geleistet wurde, erlischt das Recht auf Aussetzung des Vertrags, es sei denn, dass die Erfüllung des Vertrags dadurch unangemessen verzögert wurde.
13.2    Der Verwender ist außerdem zur Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn besondere Umstände eintreten, die eine Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder unangemessen erschweren bzw. sonstige Umstände eintreten, durch die eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar ist.
13.3     Wenn der Vertrag aufgelöst wird, werden die Forderungen des Verwenders gegen die Vertragspartei sofort fällig. Wenn der Verwender die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, bleiben seine sich aus dem Gesetz und diesem Vertrag ergebenden Ansprüche bestehen.
13.4      Der Verwender behält sich jederzeit das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen.
 
Artikel 14 – Stornierung
 
14.1     Wenn die Vertragspartei den Vertrag storniert, ist sie verpflichtet, dem Verwender gemäß der nachstehenden Staffelung einen bestimmten Prozentsatz des vereinbarten Preises (inklusive Umsatzsteuer) als Stornierungskosten zu bezahlen. Das Recht des Verwenders auf vollständigen Schadensersatz, darunter auch für Gewinnausfälle, bleibt davon unberührt.
-          bei einer Stornierung bis zu 4 Wochen vor der geplanten Lieferung: 15%
-          bei einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor der geplanten Lieferung: 30%
-          bei einer Stornierung bis zu 1 Woche vor der geplanten Lieferung: 45%
-          bei einer Stornierung unter 1 Woche vor der geplanten Lieferung: 60%
14.2     Wurde ein Stunden- oder Halbtagessatz vereinbart, liegt es im billigen Ermessen des Verwenders zu bestimmen, welcher Preis dieser Stornierungsregelung zugrunde gelegt wird. Der Verwender hat demnach die Zahl der Stunden oder Halbtage zu schätzen, die bei einer Nichtstornierung des Vertrags in Rechnung gestellt worden wären.
14.3    Wenn sich die Vertragspartei bei Stornierung des Vertrags weigert, bereits vom Verwender angeschaffte Ware, wie z. B. Grundstoffe und Materialien (egal ob be- oder verarbeitet oder nicht), entgegenzunehmen, ist die Vertragspartei verpflichtet, dem Verwender alle dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
14.4      Eine Stornierung des Vertrags hat per Einschreiben zu erfolgen.
 
Artikel 15 – Haftung
 
15.1     Wenn die vom Verwender erbrachte Leistung Mängel aufweist, beschränkt sich die Haftung des Verwenders gegenüber der Vertragspartei auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter “Garantie” genannten Leistungen.
15.2     Unbeschadet der gesetzlichen oder vertraglichen Haftung haftet der Verwender für Schäden an der Leistung während der Ausführung der Arbeiten, es sei denn, dass diese Schäden auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, gegen deren schädliche Folgen der Verwender wegen der Art der zu erbringenden Leistung keine entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen brauchte, und es unzumutbar wäre, diese Schäden dem Verwender zuzurechnen.
15.3      Der Verwender haftet in keinem Fall für von ihm gelieferte Ware und erbrachte Leistungen außerhalb der
Niederlande.
15.4      Für Schäden durch erteilte Empfehlungen ist der Verwender in keinem Fall haftbar.
15.5     Die Vertragspartei trägt die Verantwortung für von ihr bzw. in ihrem Auftrag vorgeschriebene Bau- und Arbeitsweisen sowie für von ihr bzw. in ihrem Auftrag erteilte Anweisungen.
15.6    Sollten von der Vertragspartei zur Verfügung gestellte bzw. von ihr vorgeschriebene Baustoffe oder Mittel Mängel aufweisen, so haftet die Vertragspartei für sich daraus ergebende direkte Schäden und etwaige Folgeschäden.
15.7     Die vom Verwender gelieferte Ware entspricht den durch die niederländische Gesetzgebung zum Zeitpunkt  
des Vertragsabschlusses gestellten technischen Anforderungen, Umweltnormen und Spezifikationen.
Der Verwender übernimmt keine Haftung für nicht zugelassene Materialien und Mittel, wenn die Nichtzulassung auf eine nach Vertragsabschluss geänderte Umweltgesetzgebung bzw. geänderte Vorschriften zurückzuführen ist.
15.8   Der Verwender haftet in keinem Fall für eventuell auf oder in den gelieferten Waren und Grundstoffen vorkommende gesetzlich verbotene Stoffe und für die sich daraus ergebenden Folgen, von denen der Verwender zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrags keine Kenntnis hatte bzw. keine Kenntnis haben konnte oder zu haben brauchte.
15.9     Der Verwender haftet in keinem Fall für Schäden, die auf eine schlechte Konstruktion oder Qualität der zu behandelnden Teile zurückzuführen ist.
15.10   Die Vertragspartei wurde über den Einsatz folgender Mittel in Kenntnis gesetzt und erklärt sich damit
            ausdrücklich einverstanden:
-          die Behandlung von Holz mit Holzschutzmitteln im Rahmen der Bekämpfung und Vorbeugung           eines Befalls durch Holz schädigende Insekten oder Pilze;
-          die Instandsetzung bzw. Verstärkung von Holzkonstruktionen durch die Anwendung einer polymerchemischen Instandsetzungsmethode;
-           Mitteln zum Schutz von Betonteilen gegen Betonkorrosion;
-          die Reinigung und Oberflächenbehandlung von Fassaden und anderen Mauerwerken zum Schutz vor Pilzen bzw. aufsteigender Feuchtigkeit;
15.11   Der Verwender haftet in keinem Fall für Schäden an der Leistung, die auf Arbeiten oder Leistungen zurückzuführen sind, die von der Vertragspartei oder von ihr beauftragten Dritten ausgeführt oder erbracht wurden.
15.12   Wenn der Verwender für direkte Schäden haftbar ist, beschränkt sich diese Haftung auf die Höhe der von der Versicherungsgesellschaft des Verwenders zu zahlenden Entschädigung bzw. auf die Höhe des Rechnungsbetrags bzw. auf jenen Teil der Auftragssumme, auf den sich der Haftungsanspruch bezieht.
15.13    Zu direkten Schäden zählen ausschließlich:
            -       die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, sofern es  sich um die Feststellung eines Schadens im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen           handelt;
            -       etwaige angemessene Kosten, die durch die Nachbesserung einer mangelhaften Leistung des            Verwenders entstehen, sofern dieser Mangel dem Verwender zuzurechnen ist;
            -       die angemessenen Kosten zur Vorbeugung und Begrenzung von Schäden, sofern die Vertragspartei    nachweisen kann, dass diese Kosten zu einer Begrenzung von direkten Schäden im Sinne dieser       Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben;
15.14 Der Verwender haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, wie z. B. Folgeschäden, Gewinnausfälle, entgangene Einsparungen oder Schäden durch eine Betriebsstilllegung.
15.15 Schadensereignisse sind dem Verwender innerhalb von 3 Wochen nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlischt jeglicher Schadensersatzanspruch der Vertragspartei gegenüber dem Verwender aufgrund eines ihm möglicherweise entstehenden oder bereits entstandenen Schadens.
 
Artikel 16 – Höhere Gewalt
 
16.1     Die Parteien sind nicht zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet, wenn sie daran durch Umstände gehindert werden, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Partei, die sich auf einen solchen Umstand beruft, zurückzuführen sind, und die ihnen weder kraft Gesetz noch aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder nach allgemein gültiger Auffassung zuzurechnen sind.
16.2     Als höhere Gewalt im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten neben allen nach dem Gesetz oder nach gängiger Rechtsprechung als höhere Gewalt erachteten Umständen, alle von außen einwirkenden Ereignisse - ob vorhersehbar oder nicht -, die sich dem Einfluss des Verwenders entziehen und aufgrund derer der Verwender nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem auch Streiks im Unternehmen des Verwenders, krankheitsbedingte Ausfälle von Arbeitskräften, Verkehrsbehinderungen, Frost, Regen und ausbleibende Lieferungen von Materialien durch Zulieferfirmen.
16.3     Der Verwender hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der eine
            (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem der Verwender seine Verpflichtung hätte   
            erfüllen müssen.
16.4     Die Parteien können die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt aussetzen. Wenn dieser Zeitraum länger als 2 Monate dauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen bzw. auflösen zu lassen, ohne zu einer Schadensersatzleistung an die andere Partei verpflichtet zu sein.
16.5     Wenn der Verwender seine vertraglichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder diese noch erfüllen kann und wenn diesem bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil ein selbstständiger Wert zukommt, ist der Verwender berechtigt, den bereits erfüllten bzw. noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich dabei um einen gesonderten Vertrag handeln würde.

 

Artikel 17 – Geistige Eigentums- und Urheberrechte
 
17.1      Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Verwender die ihm aufgrund des Urheberrechts und des geistigen Eigentumsrechts zustehenden Rechte und Befugnisse vor, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
17.2       Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechte bleiben Eigentum des Verwenders, auch wenn der Vertragspartei für die Herstellung der Ware, an der die Rechte bestehen, Kosten in Rechnung gestellt wurden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verwenders dürfen diese Informationen weder vervielfältigt noch Dritten gezeigt werden. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung hat die Vertragspartei dem Verwender eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,-- pro Verstoß zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
17.3       Die Vertragspartei hat die ihr zur Verfügung gestellten Informationen bzw. Waren im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels auf erste Aufforderung innerhalb der vom Verwender gesetzten Frist herauszugeben. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung hat die Vertragspartei dem Verwender eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,-- pro Tag, den der Verstoß andauert, zu zahlen. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
17.4       Der Verwender behält sich das Recht vor, etwaige bei der Ausführung der Arbeiten erworbene Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern Dritten dabei keine vertraulichen Informationen zur Kenntnis gelangen.
 
Artikel 18 – Geheimhaltungspflicht
 
18.1   Beide Parteien verpflichten sich, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen von der jeweils anderen Partei oder aus anderer Quelle im Rahmen der Erfüllung des Vertrags zur Kenntnis gelangen, strengstes Stillschweigen zu wahren. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von einer Partei angegeben wird oder wenn sich dies aus der Art der Informationen ableiten lässt.
18.2   Wenn der Verwender aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer richterlichen Entscheidung verpflichtet ist, vertrauliche Informationen einer kraft Gesetz oder vom zuständigen Gericht dazu ermächtigten Person preiszugeben und sich der Verwender diesbezüglich nicht auf ein gesetzlich bzw. vom zuständigen Gericht anerkanntes oder zulässiges Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist der Verwender weder zu Schadensersatz noch zu einer Entschädigung verpflichtet und hat die Vertragspartei nicht das Recht, den Vertrag aufgrund eines ihr dadurch entstandenen Schadens aufzulösen.
 
Artikel 19 – Bestimmungen in Bezug auf Dritten erteilten Aufträgen
 
19.1    Im Sinne dieser Sonderbestimmungen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
19.2    Verwender:                 Frans Nooren B.V., der Auftraggeber und Verwender der Sonderbestimmungen; Auftragnehmer:             der Vertragspartner des Verwenders;
Vertrag:                      der zwischen dem Verwender und dem Auftragnehmer geschlossene Vertrag;
19.2     Der Auftragnehmer hat dem Verwender auf dessen erste Aufforderung hin eine Liste mit den Namen aller Mitarbeiter vorzulegen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung der ihm vom Verwender übertragenen Arbeiten einsetzen wird.
19.3     Der Auftragnehmer hat dem Verwender stets auf dessen erste Aufforderung hin Lohnlisten mit Angabe der Steuer- und Sozialversicherungsnummer (Sofi-Nummer) bzw. Burgerservicenummer (BSN-Nummer) sowie Kopien des Ausweises und der Arbeitsgenehmigung der betreffenden Mitarbeiter zur Einsichtnahme vorzulegen. Darüber hinaus hat er den Verwender schriftlich darüber zu informieren, wo, wann und zu welchen Zeiten die Mitarbeiter im Rahmen der Arbeiten eingesetzt werden.
19.4     Der Auftragnehmer verbürgt sich gegenüber dem Verwender für die fristgerechte Erfüllung aller gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten gegenüber den oben erwähnten Mitarbeitern.
19.5      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf dessen erste Aufforderung hin folgende  
             Informationen zu erteilen:
-           Name und Anschrift des branchengebundenen Sozialversicherungsträgers ("Bedrijfsvereniging");
-           einen gültigen Nachweis der Anmeldung bei diesem Sozialversicherungsträger;
-           die Lohnsteuernummer des Auftragnehmers;
19.6     Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Verwender auf dessen erste Aufforderung hin eine Erklärung über geleistete Zahlungen an den Sozialversicherungsträger und eine Erklärung über die Abführung von Lohnsteuer, und zwar gemäß den im Rahmen des niederländischen Gesetzes über die Kettenhaftung (Wet Ketenaansprakelijkheid) festgesetzten Richtlinien, vorzulegen.
19.7     Der Auftragnehmer ist zur Führung einer ausreichenden Buchhaltung über geleistete Zahlungen an den Sozialversicherungsträger und den Einnehmer der direkten Steuern in Bezug auf die oben erwähnten Mitarbeiter verpflichtet.
19.8     Der Verwender hat jederzeit das Recht, die vom Auftragnehmer im Rahmen des erteilten Auftrags zu entrichtenden Sozialbeiträge und Lohnsteuer von der dem Auftragnehmer zu zahlenden Auftrags- oder Kaufsumme einzubehalten und im Namen des Auftragnehmers an den betreffenden Sozialversicherungsträger bzw. Einnehmer der direkten Steuern abzuführen.
19.9     Unbeschadet der im vorigen Absatz genannten Bestimmung ist der Auftragnehmer auf erste Aufforderung des Verwenders verpflichtet, im Rahmen des erteilten Auftrags ein G-Konto im Sinne des niederländischen Gesetzes über die Kettenhaftung einzurichten. Der Verwender hat sodann das Recht, jenen Teil der von ihm an den Auftragnehmer zu zahlenden Auftrags- oder Kaufsumme, der durch die für die in Absatz 1 erwähnten Mitarbeiter zu entrichtenden Sozialbeiträge und Lohnsteuer gebildet wird, auf das G-Konto zu überweisen. Mit dieser Überweisung wird die Zahlung des entsprechenden Teils der Auftrags- oder Kaufsumme quittiert. Solange der Auftragnehmer den Verwender nicht schriftlich über die Eröffnung eines G-Kontos in Kenntnis gesetzt hat, ist der Verwender berechtigt, die betreffenden Beträge von der Auftrags- oder Kaufsumme einzubehalten.
19.10  Der Auftragnehmer hat nicht das Recht, Dritte ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Verwenders mit der Erfüllung eines Teils des Vertrags zu beauftragen.
19.11   Wenn der Auftragnehmer einen erteilten Auftrag teilweise von einem Dritten ausführen lässt, nachdem er zuvor eine entsprechende Genehmigung erhalten hat, tut er dies im Rahmen eines Vertrags, in den die Bestimmungen von Ziffer 1 bis einschließlich 11 dieses Artikels mutatis mutandis übernommen werden.
19.12   Wenn der Auftragnehmer einer seiner in diesem Artikel erwähnten Verpflichtungen nicht nachkommt, verwirkt er eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von zehn Prozent (10%) der zwischen ihm und dem Verwender vereinbarten Auftrags- oder Kaufsumme, wovon das Recht des Verwenders, den Vertrag aufzulösen und Schadensersatz zu fordern, unberührt bleibt.
 
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
Artikel 20 – Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
Nur die niederländische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist authentisch. Bei Abweichungen einer Übersetzung von dieser Originalfassung ist die niederländische Fassung maßgebend.
 
Artikel 21 – Gerichtsstand, Anwendbares Recht
 
21.1     Gerichtsstand ist ausschließlich das am Sitz des Verwenders zuständige Gericht. Trotzdem hat der Verwender das Recht, sich bei Rechtsstreitigkeiten an ein Schiedsgericht zu wenden.
21.2     Auf jeden zwischen dem Verwender und der Vertragspartei geschlossenen Vertrag findet niederländisches          
            Recht Anwendung.
 
Artikel 22 – Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
Der Verwender behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Diese Änderungen treten in Kraft, sobald die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Industrie- und Handelskammer hinterlegt wurde, die für das Gebiet, in dem der Verwender seinen Sitz hat, zuständig ist.
 
Artikel 23 – Hinterlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden unter der Nummer 2326262 bei der Geschäftsstelle der Industrie- und Handelskammer für Groningen in Veendam hinterlegt.

Anlage(n):
Algemene voorwaarden Frans Nooren BV
Allgemeine Geschäftsbedingungen

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